Webdesign Vertrag Schweiz: Was 47 Verträge uns gelehrt haben

Webdesign Vertrag Schweiz - 10 Pflichtklauseln Checkliste 2026
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47
Verträge analysiert
Websharks, 2022-2025
12.8%
Hatten alle 10 Pflicht-Klauseln
6 von 47 Verträgen
40%
Kein klares Code-Eigentumsrecht
Häufigste gefährliche Lücke
CHF 1\’400
Max. Extrakosten durch Lock-in
Dokumentierter Einzelfall

47 analysierte Verträge: nur 12.8% hatten alle Pflichtklauseln. 40% hatten kein Code-Eigentumsrecht. Maximale Extrakosten durch Lock-in: CHF 1400.

Wir haben in drei Jahren 47 Webdesign-Verträge von Schweizer Agenturen gesehen. Nicht weil wir Anwälte sind – sondern weil Kunden zu uns kamen, nachdem etwas schiefgegangen war.

Was uns dabei aufgefallen ist: Fast alle Probleme wären vermeidbar gewesen. Nicht durch Anwälte oder komplizierte Klauselwerke. Durch drei, vier präzise Sätze, die gefehlt haben.

Das Folgende ist ungewöhnlich für eine Webdesign-Agentur. Wir zeigen Ihnen, wie Sie einen Vertrag – mit uns oder mit irgendeiner anderen Agentur in der Schweiz – kritisch prüfen sollten. Wir kennen die Fallstricke, weil wir einige davon selbst gebaut haben.

Wie schlimm ist das Problem – und warum?

Von 47 analysierten Verträgen hatten gerade einmal 6 alle Pflicht-Klauseln, die wir in diesem Leitfaden beschreiben. Das sind 12.8%. Etwas mehr als ein Zehntel.

Das überraschendste Ergebnis: Die am häufigsten fehlende Klausel ist nicht die juristisch komplexeste. Das klare, schriftliche Eigentumsrecht am Quellcode fehlt in 40% aller analysierten Verträge. Genau diese Klausel wird zur Katastrophe, wenn ein KMU die Agentur wechseln möchte.

Anteil Verträge mit klarer Regelung – Websharks-Analyse, 47 Schweizer Webdesign-Verträge 2022-2025

Klare Regelung vorhanden: Liefertermin 55%, Abnahme 34%, Code-Eigentum 60%, Hosting-Exit 49%, Fixpreis 39%, nDSG 29%, SEO 23%.

Warum fehlen diese Klauseln so oft? Selten aus böswilliger Absicht. Meistens weil vage Formulierungen der Agentur Spielraum lassen – und weil die meisten Kunden den Vertrag nicht lesen, bevor sie unterschreiben. Das ist eine ehrliche Einschätzung eines Marktes, in dem wir selbst arbeiten.

Die 3 Klauseln, die Agenturen absichtlich vage halten

Wir stellen uns hier kurz selbst an den Pranger. Wir kennen diese drei Formulierungen, weil wir sie in frühen Jahren ähnlich verwendet haben. Nicht aus böser Absicht – sondern weil Unschärfe uns Spielraum liess. Bis wir merkten, was das für unsere Kunden bedeutete.

1. Die Abnahme-Falle

In 31 der 47 Verträge haben wir diese oder eine inhaltlich identische Formulierung gefunden:

Was in vielen Verträgen steht: «Die Abnahme erfolgt nach allgemeiner Fertigstellung der Website durch den Auftragnehmer.»

«Allgemeine Fertigstellung» ist nicht definiert. Wer entscheidet, wann eine Website fertig ist? In der Praxis: die Agentur. Wir haben Kunden gesehen, die eine Website abgenommen haben – technisch funktionierend, inhaltlich mit Dutzenden offenen Punkten – weil die Agentur «fertig» erklärt hatte und die Schlussrechnung schickte. OR Art. 369 tut das Übrige: Wer abnimmt ohne sofortige Mängelrüge, verliert seine Ansprüche.

Was stattdessen rein muss: «Die Abnahme erfolgt ausschliesslich nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von 10 Werktagen nach Übergabe wesentliche Mängel schriftlich zu benennen. Wesentliche Mängel sind solche, die die vereinbarte Nutzung der Website erheblich beeinträchtigen. Kosmetische Wünsche gelten nicht als Mängel im Sinne dieses Vertrags.»

2. Die Urheberrecht-Hostage-Klausel

Gefunden in 19 der 47 Verträge:

Was in vielen Verträgen steht: «Nutzungsrechte am Design und am Quellcode werden erst nach vollständiger Bezahlung übertragen.»

Das klingt normal. Ist es auch – bis «vollständige Bezahlung» plötzlich auch zukünftige Wartungsrechnungen umfasst. Einer unserer Kunden wollte drei Jahre nach dem Launch die Agentur wechseln. Die alte Agentur argumentierte, der Code sei durch eine ausstehende Wartungsrechnung noch nicht vollständig bezahlt. Er musste CHF 1\’800 für Code bezahlen, der ihm laut Vertrag längst gehörte. Der Anwalt, den er beizog, hat das Geld schliesslich zurückgeholt – nach vier Monaten Streit.

Was stattdessen rein muss: «Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Projektpreises gehen sämtliche Nutzungsrechte an Design, HTML, CSS, JavaScript und allen projektspezifischen Elementen unwiderruflich auf den Auftraggeber über. Spätere Wartungsverträge oder ausstehende Rechnungen für Zusatzleistungen haben keinen Einfluss auf diese Eigentumsübertragung.»

3. Der Hosting-Lock-in

In 23 der 47 Verträge:

Was in vielen Verträgen steht: «Die Website wird auf Servern des Auftragnehmers gehostet. Eine Übertragung ist möglich und kann auf Anfrage besprochen werden.»

«Kann besprochen werden» heisst in der Praxis: kostet. Meistens CHF 500-1\’400. Für Dateien, die dem Kunden laut Vertrag gehörten. Die Logik dahinter ist simpel: Eine Website, die auf eigenen Servern liegt, bedeutet monatliche Einnahmen. Wer wechseln will, zahlt – sofern keine klare Gegenklausel vorhanden ist.

Was stattdessen rein muss: «Der Auftraggeber hat das Recht, alle Website-Dateien, Datenbanken und Zugangsdaten jederzeit und kostenfrei anzufordern. Die vollständige Übergabe erfolgt innert 5 Werktagen nach Anfrage – unabhängig vom Status laufender Hosting- oder Wartungsverträge.»

Was passiert, wenn diese Klauseln fehlen – eine Zeitlinie

Typischer Verlauf – Websharks-Beobachtung aus Kundenmandaten 2022-2025

Was das Schweizer OR tatsächlich regelt – und was nicht

Webdesign-Verträge fallen in der Schweiz unter das Werkvertragsrecht (OR Art. 363 ff.). Das gibt Ihnen als Besteller mehr Rechte, als die meisten KMU wissen.

OR Art. 363 bedeutet: Die Agentur schuldet Ihnen ein Ergebnis – nicht nur Bemühen. «Wir haben alles versucht» ist kein Argument, wenn die Website nicht funktioniert.

OR Art. 368 bedeutet: Bei Mängeln haben Sie ein Recht auf Nachbesserung. Bei wesentlichen Mängeln sogar auf Rückgabe gegen Rückzahlung. Voraussetzung: Sie rügen sofort nach Entdeckung.

OR Art. 369 ist die Falle: Ein Mangel, den Sie «kennen oder kennen sollten», verliert seinen Anspruch, wenn er nicht umgehend gerügt wird. Wer eine Website mit offensichtlichen Fehlern abnimmt ohne schriftliche Rüge, verliert seine Rechte darauf.

Was das Gesetz nicht regelt: SEO-Optimierung, Ladezeiten, nDSG-Konformität, Backups, Reaktionszeiten, Hosting-Bedingungen. Alles, was nicht im Vertrag steht, existiert rechtlich nicht. Das ist der Grund, warum die folgenden zehn Klauseln schriftlich reingehören.

Die 10 Pflicht-Klauseln – prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt

Klicken Sie jede Klausel an, die in Ihrem Vertrag vorhanden und klar formuliert ist. Sie sehen Ihren Vertrags-Score am Ende in Echtzeit.

Ihr Vertrags-Score
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Klausel anklicken zum Starten
1. Leistungsumfang schriftlich fixiert Details ▾
Was genau ist inklusive? Wie viele Seiten, welche Funktionen, was ist explizit ausgeschlossen? Ohne diese Klausel hat jede Partei eine andere Vorstellung vom Auftrag.
Musterformulierung:«Gegenstand dieses Vertrags ist die Erstellung einer Website mit [X] Unterseiten gemäss dem beigefügten Briefing vom [Datum]. Weitere Leistungen, die nicht explizit aufgeführt sind, sind nicht im vereinbarten Preis enthalten und werden separat offeriert.»
2. Verbindlicher Liefertermin mit Datum Details ▾
Ohne konkretes Datum kein Druckmittel. «In ca. 6 Wochen» ist kein Termin. Optimalerweise mit einer Klausel, die bei Verzug einen Rabatt oder Rücktrittsrecht vorsieht.
Musterformulierung:«Die fertige Website wird bis spätestens [Datum] zur Abnahme übergeben. Bei Überschreitung um mehr als 10 Werktage durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber das Recht, 10% der Schlussrate zu kürzen oder vom Vertrag zurückzutreten.»
3. Schriftliches Abnahmeverfahren Details ▾
Die kritischste Klausel. Ohne klares Abnahmeverfahren bestimmt die Agentur, wann die Website «fertig» ist. Das kombiniert sich gefährlich mit OR Art. 369 (schweigende Abnahme = Rechtsverlust).
Musterformulierung:«Die Abnahme erfolgt ausschliesslich durch schriftliche Bestätigung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat 10 Werktage nach Übergabe, wesentliche Mängel schriftlich zu benennen. Schweigen gilt nicht als Abnahme.»
4. Code-Eigentumsübertragung ohne Vorbehalt Details ▾
Fehlt in 40% der analysierten Verträge. Ohne diese Klausel kann die Agentur argumentieren, der Code gehöre ihr bis «alles» bezahlt ist – auch zukünftige Rechnungen.
Musterformulierung:«Mit vollständiger Bezahlung des Projektpreises gehen sämtliche Rechte an Design, HTML, CSS, JavaScript und projektspezifischen Assets auf den Auftraggeber über. Spätere Rechnungen begründen keine erneute Eigentumsübertragung.»
5. Hosting-Exit ohne Extrakosten Details ▾
Fehlt in 51% der Verträge. Ohne diese Klausel kostet der Wechsel zu einer anderen Agentur oder einem anderen Hoster erfahrungsgemäss CHF 500 bis CHF 1\’400 extra.
Musterformulierung:«Der Auftraggeber kann jederzeit und kostenfrei alle Dateien, Datenbanken und Zugangsdaten anfordern. Übergabe innert 5 Werktagen – unabhängig vom Status laufender Hosting-Verträge.»
6. Fixpreis oder schriftliche Kostenoberlimite Details ▾
Ohne diese Klausel ist ein Stundensatz-Angebot ohne Obergrenze ein offener Scheck. In 61% der analysierten Verträge fehlte eine verbindliche Kostenobergrenze.
Musterformulierung:«Der Projektpreis beträgt CHF [X] inkl. MwSt und ist verbindlich. Mehrkosten entstehen nur mit vorgängiger schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers und separater Offerte.»
7. nDSG-Konformität als vertraglich zugesicherte Leistung Details ▾
Seit September 2023 ist nDSG-Konformität Pflicht für jede Schweizer Website. Trotzdem fehlt die Klausel in 71% der analysierten Verträge. Ohne sie trägt der Auftraggeber das volle rechtliche Risiko. Mehr dazu auf unserer nDSG-Seite.
Musterformulierung:«Die Website wird mit SSL, nDSG-konformer Datenschutzerklärung und DSGVO-konformem Cookie-Consent-System ausgeliefert. Diese Leistungen sind im vereinbarten Preis enthalten.»
8. SEO-Grundoptimierung definiert Details ▾
Fehlt in 77% der Verträge. «SEO-optimiert» ist keine Leistungsbeschreibung. Was genau ist inbegriffen? Ohne Definition wird SEO nach Launch zum kostenpflichtigen Extra.
Musterformulierung:«Im Preis enthalten ist: Meta-Titles und Descriptions für alle Seiten, Alt-Tags für alle Bilder, strukturierte Überschriften (H1-H3), XML-Sitemap, robots.txt-Konfiguration und Google Search Console Einrichtung.»
9. Wartung und Support klar abgegrenzt Details ▾
Was ist nach dem Launch kostenlos? Was kostet extra? Ohne diese Abgrenzung werden auch banale Fragen zum kostenpflichtigen Supportfall.
Musterformulierung:«Bugfixes, die auf Fehler im gelieferten Code zurückgehen, sind für [X] Monate nach Launch kostenlos. Inhaltliche Änderungen, neue Funktionen und Updates werden nach Aufwand zum Stundensatz CHF [X] separat offeriert.»
10. Recht auf alle Quelldateien Details ▾
Nicht nur der exportierte Code – auch die Rohdateien (Figma, PSD, Datenbankdump). Ohne diese Klausel sind Sie vom Goodwill der Agentur abhängig, wenn Sie einen anderen Designer beauftragen möchten.
Musterformulierung:«Alle Entwicklungs- und Designdateien (Figma, Adobe-Quelldateien, Datenbankdumps, Medien-Originaldateien) werden dem Auftraggeber auf Anfrage und kostenfrei übergeben. Diese Pflicht gilt dauerhaft.»

Rote Fahnen - Formulierungen, die Sie sofort ablehnen sollten

Bestimmte Phrasen klingen harmlos und sind es nicht. Wir haben sie in unseren 47 Verträgen kategorisiert - nach Häufigkeit und nach Risiko.

Häufigkeit - Websharks-Analyse, 47 Verträge

Rote Fahnen: "kann besprochen werden" 74%, "nach allgemeiner Fertigstellung" 66%, "je nach Aufwand" 53%, "bis vollständige Bezahlung" 40%, "nach Massgabe technischer Möglichkeiten" 38%, "automatische Verlängerung" 29%.

"Kann besprochen werden" ist die häufigste Formulierung und die gefährlichste - weil sie eine definierte Leistung in eine Verhandlungssituation verwandelt, bei der die Agentur die stärkere Position hat. Wenn es ein Gespräch braucht, heisst das fast immer: es kostet extra.

"Automatische Verlängerung mit 3 Monaten Kündigungsfrist" klingt wie eine Hosting-Kleinigkeit. Ist es nicht. Sie können damit 9 Monate an eine Agentur gebunden bleiben, mit der Sie nicht mehr arbeiten wollen - und weiterhin bezahlen.

Wann Sie einfach gehen sollten

Manchmal ist Nachverhandeln nicht die Antwort. Manchmal ist die richtige Entscheidung, eine andere Agentur zu suchen.

Gehen Sie, wenn: Die Agentur Eigentumsklauseln mit "Das ist unser Standard-Vertrag" ablehnt - oder wenn die Hosting-Migration mit "technischen Gründen" begründet verweigert wird. Beides sind Zeichen, dass das Geschäftsmodell auf Ihrer Abhängigkeit basiert, nicht auf Ihrer Zufriedenheit.

Gehen Sie auch, wenn die Agentur keinen Fixpreis anbieten kann und den Kostenrahmen "stark je nach Aufwand" beschreibt, ohne eine Obergrenze zu nennen. Unser eigener Webdesign Preisvergleich Zürich hat gezeigt, dass nur 6 von 31 Anbietern echte Fixpreise angeboten haben. Diese 6 waren übrigens nicht die teuersten.

Was in unserem eigenen Vertrag steht

Wir hätten diesen Artikel auch ohne diesen Abschnitt veröffentlichen können. Wir tun es trotzdem, weil es das ist, was wir von anderen Agenturen einfordern würden.

Unser Vertrag enthält alle zehn Klauseln aus der Checkliste oben. Er enthält eine Fixpreisgarantie ohne Ausnahmen. Er enthält das Recht auf alle Quelldateien - jederzeit, kostenfrei. Er enthält eine klare Abnahmedefinition, nach der wir als fertig gilt, was der Kunde schriftlich als fertig bestätigt hat - nicht was wir für fertig halten.

Wenn Sie wissen möchten, was Webdesign bei einer transparenten Agentur in Zürich konkret kostet: Unsere Webdesign Preise Zürich sind öffentlich einsehbar - mit allem, was inbegriffen ist, und allem, was nicht. Und wenn Sie einen Eindruck bekommen möchten, wie wir arbeiten, bevor Sie sich für eine Webdesign Agentur in Zürich entscheiden: Wir zeigen Ihnen gerne unseren Vertrag vor der ersten Offerte.

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich einen Anwalt, um einen Webdesign-Vertrag zu prüfen?
Für einfache Projekte unter CHF 5\'000 ist ein Anwalt in den meisten Fällen nicht nötig, wenn die zehn Klauseln aus diesem Leitfaden vorhanden sind. Ab CHF 5\'000 - oder wenn SEO, mehrsprachige Entwicklung oder individuelle Softwareentwicklung Teil des Auftrags sind - empfehlen wir eine kurze anwaltliche Prüfung. Die Kosten dafür liegen meist bei CHF 200-400 und sind bei einem Projekt dieser Grösse gut investiert.
Was tue ich, wenn die Agentur den Vertrag nicht anpassen will?
Fragen Sie zunächst nach dem Grund. Manchmal ist "Das ist unser Standard" ein Missverständnis - die Agentur hat einfach keinen angepassten Vertrag parat. Bitten Sie konkret: "Können Sie Klausel X so formulieren?" Wenn die Agentur kategorisch ablehnt, eigentumsrechtliche Klauseln anzupassen oder Hosting-Exit-Rechte zu garantieren, ist das ein Signal für das Geschäftsmodell. In diesem Fall empfehlen wir, eine andere Agentur zu suchen.
Gilt der Vertrag auch bei Freelancern oder nur bei Agenturen?
Bei Freelancern gelten dieselben Empfehlungen - das OR unterscheidet nicht zwischen Einzelperson und Agentur. Praktisch sind die Risiken bei Freelancern in einem Bereich höher: Verfügbarkeit. Wenn ein Freelancer aus persönlichen Gründen ausfällt und kein klarer Übergabeprozess vereinbart ist, kann der Zugang zur eigenen Website problematisch werden. Klausel 10 (Recht auf alle Quelldateien) ist bei Freelancer-Projekten besonders wichtig.
Was passiert, wenn ich keinen schriftlichen Vertrag habe?
Ein Werkvertrag nach OR Art. 363 kommt auch ohne Schriftform zustande - ein E-Mail-Briefing und eine Auftragsbestätigung können als Vertragsgrundlage gelten. Das Problem: Was nicht explizit vereinbart wurde, wird im Streitfall nach dem "mutmasslichen Willen der Parteien" ausgelegt (OR Art. 18). Das ist teuer und langsam. Im Zweifelsfall gilt: Auch ein kurzes E-Mail mit den zehn Kernpunkten ist besser als gar nichts.
Wer haftet für nDSG-Verstösse - Agentur oder Auftraggeber?
Nach nDSG (seit September 2023) haftet primär der Verantwortliche - das ist in der Regel der Auftraggeber, also das KMU. Die Agentur ist Auftragsbearbeiterin. Das bedeutet: Selbst wenn die Agentur eine nDSG-widrige Website geliefert hat, liegt das Bussrisiko (bis CHF 250\'000 bei Vorsatz) beim KMU. Deshalb muss die vertragliche Zusicherung nDSG-konformer Lieferung explizit rein - damit Sie bei einem Problem einen Regressanspruch gegenüber der Agentur haben.
Hinweis: Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Musterformulierungen sind Ausgangspunkte und müssen je nach Projekt angepasst werden. Für rechtlich verbindliche Verträge empfehlen wir bei Projekten ab CHF 5\'000 eine anwaltliche Prüfung.

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